Amtsgericht Brandenburg
an der Havel
Beschluss
50 VI 421/11
In der Nachlasssache des am 30.04.1937 in Brandenburg geborenen Klaus Dieter Wilhelm
Bieske, verstorben am 11.07.2008 in Brandenburg, zuletzt wohnhaft in Brandenburg,
ergeht gemäß § 2358 Absatz 2 BGB eine öffentliche Aufforderung an die Abkömmlinge
des Albert Dittmann und der Auguste Dittmann, geb. Nitz, geboren am 09.08.1872 in
Pagelkau, Kreis Schlochau, verstorben als Witwe des Albert Dittmann am 30.10.1950
in Brandenburg (Havel), zuletzt wohnhaft gewesen in Brandenburg (Havel), sich binnen
6 Wochen ab der Veröffentlichung dieser Aufforderung im Bundesanzeiger beim Amtsgericht
Brandenburg an der Havel zum Aktenzeichen 50 VI 421/11 zur Geltendmachung des Ihnen
zustehendes Erbrechts schriftlich zu melden.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird hier ein Erbschein erlassen, bei dem das
Erbrecht
der Abkömmlinge des Albert Dittmann und der Auguste Dittmann unberücksichtigt bleibt.
Der auf die oben genannten Personen entfallende Wert des Nachlasses beträgt ca.
4.000,00€.
Brandenburg an der Havel, 31.7.2012
Aurin, Rechtspflegerin
an der Havel
Beschluss
50 VI 421/11
In der Nachlasssache des am 30.04.1937 in Brandenburg geborenen Klaus Dieter Wilhelm
Bieske, verstorben am 11.07.2008 in Brandenburg, zuletzt wohnhaft in Brandenburg,
ergeht gemäß § 2358 Absatz 2 BGB eine öffentliche Aufforderung an die Abkömmlinge
des Albert Dittmann und der Auguste Dittmann, geb. Nitz, geboren am 09.08.1872 in
Pagelkau, Kreis Schlochau, verstorben als Witwe des Albert Dittmann am 30.10.1950
in Brandenburg (Havel), zuletzt wohnhaft gewesen in Brandenburg (Havel), sich binnen
6 Wochen ab der Veröffentlichung dieser Aufforderung im Bundesanzeiger beim Amtsgericht
Brandenburg an der Havel zum Aktenzeichen 50 VI 421/11 zur Geltendmachung des Ihnen
zustehendes Erbrechts schriftlich zu melden.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird hier ein Erbschein erlassen, bei dem das
Erbrecht
der Abkömmlinge des Albert Dittmann und der Auguste Dittmann unberücksichtigt bleibt.
Der auf die oben genannten Personen entfallende Wert des Nachlasses beträgt ca.
4.000,00€.
Brandenburg an der Havel, 31.7.2012
Aurin, Rechtspflegerin
Liebe Grüße Susann 
