FN Guthmann geb. Nickel aus Karlsruhe

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    • FN Guthmann geb. Nickel aus Karlsruhe

      Erbenaufruf

      4 NG 100/2014

      Da die gesetzlichen Erben nicht vollständig bekannt sind, ergeht gem. § 2358 Abs. 2 BGB folgende
      Öffentliche Aufforderung

      Am 27.03.2014 ist in Karlsbad Frau Herta Emma Guthmann geb. Nickel, geboren am 18.03.1928 in Karlsruhe, zuletzt wohnhaft Hauptstraße 118, 76307 Karlsbad verstorben.

      Die Erblasserin war verheiratet mit Otto Erwin Guthmann, geboren am 29.05.1927 in Langensteinbach jetzt Karlsbad. Die Ehe wurde am 13.07.1957 in Langensteinbach jetzt Karlsbad geschlossen. Der Ehemann verstarb am 30.05.1968 in Karlsruhe.

      Die Erblasserin ist nach bisherigen Ermittlungen kinderlos verstorben, sodass als Erben die Eltern bzw. deren weitere Abkömmlinge in Betracht kommen.

      Aus der ersten Ehe der Mutter Alma Nickel geb. Schlierenkämper mit Heinrich Otto Nickel (verstorben am 24.11.1942 in Karlsruhe), welche geschieden wurde, sind neben der Erblasserin drei weitere Kinder hervorgegangen, nämlich:
      1.

      Arthur Friedrich Karl Nickel, geboren am 13.04.1918 in Karlsruhe, gefallen am 22.06.1941
      2.

      Erich Walter Nickel, geboren am 17.02.1921 in Karlsruhe
      3.

      Erna Luisa Nickel
      , geboren am 02.04.1923 in Karlsruhe,
      verstorben am 06.01.2002 in Albstadt

      Diese hinterließ zwei Kinder (Karl Heinz und Walter Erich) welche bereits verstorben sind.

      Gesucht werden eventuelle Abkömmlinge von Arthur und Erich Nickel sowie von Karl Heinz und Walter Erich Nickel.

      Die Erben aus der zweiten Ehe der Mutter Alma Nickel geb. Schlierenkämper sind bereits bekannt.

      Alle Personen, denen Erbrechte am Nachlass zustehen, werden aufgefordert, diese Rechte binnen sechs Wochen ab Veröffentlichung beim

      Notariat Ettlingen
      Schlossgartenstraße 4
      76275 Ettlingen
      Tel.: 07243/5494-43
      FAX: 07243/5494-49
      eMail: poststelle(at)notettlingen.justiz.bwl.de

      anzumelden, da andernfalls drei Monate nach Abauf der Anmeldungsfrist gemäß § 1965 Abs. 2 BGB festgestellt wird, dass deren Erbteil nicht berücksichtigt wird.

      Die Rechte vorhandener Erben am Nachlass bleiben durch die gerichtliche Feststellung unberührt.

      Der Wert des Nachlassvermögens beträgt ca. 70.000,00 € (Bankvermögen).



      Ettlingen, den 01.09.2015

      Dr. Mayer, Nachlassrichter

      Quelle:Bundesanzeiger
    Heimat-der-Vorfahren