Erinnerung an die Stadtgründung Teil 2

    • Erinnerung an die Stadtgründung Teil 2

      Für die Kirche wird eine Länge von 15 und eine Breite von 10 Ruten, für das Hospital eine Länge von 20 und eine Breite von 5 Ruten bestimmt.
      Der Kirchhof muss 2, der Markt 12 Morgen groß sein. Die Breite des Gassen wird auf 2 Ruten bemessen.
      Um Recht zu sprechen, die Befolgung der Gesetze zu sichern, Missetäter zu bestrafen, überhaupt Ordnung zu halten, wird der Stadt das kölmische Recht wie anderen Städten verliehen. Die Einwohner sollen ihren Besitz gleichfalls nach kölmischen Recht erhalten.
      Wir ordnen an, dass ein Rat und ein Gericht ordnungsgemäß bestellt werden kann. Der Rat besteht am Anfang aus acht Ratspersonen, aus denen ein Bürgermeister, ein Kompan (Stellvertreter), ein Kämmerer, ein Schulz, sowie sonstige Beamte, wie sie Städte allgemein anstellen, bestimmt werden. Auch das Gericht wird acht Personen umfassen, aus denen ein Schöppenmeister und ein Kompan (Stellvertreter) zu wählen sind. Nur Personen guten Lebenswandels und ehrbaren Berufes dürfen für alle diese Ämter benannt werden. Bei Vergrößerung der Stadt ist die Zahl der Rats- und Gerichtspersonen auf je 12 zu erhöhen.
      Alle Jahre müssen am Montag nach Reminiscere in Gegenwart des Amthauptmannes von Stradaunen die Rats und Gerichtspersonen wieder neu gewählt werden. Doch bleibt der Amthauptmann die Bestätigung der Neugewählten vorbehalten. Zum Bürgermeisteramt sind stets zwei Personen vorzuschlagen unter denen der Amthauptmann eine als Bürgermeister, die andere als Stellvertreter bestimmt.
      Den Schulzen wollen wir oder an unserer Stelle der Amthauptmann aus den Ratspersonen bestimmen. Alle erwählten Personen zum Rat oder zum Gericht sind zu verteidigen, damit sie gewissenhaft nach kölmischen Recht richten. Sollten schwer zu entscheidende Fälle vorkommen, so sind diese der nächsten Stadt Rasteburg zur Rechtssprechung vorzulegen. In der Stadt ist ein Rathaus zu erbauen, damit die Zusammenkünfte zu den Sitzungen bzw. zum Gericht durch nichts behindert werden. Damit in der Kirchen und Hospitalverwaltung und in dem Stadthaushalt Ordnung herrscht, soll der Rat für Kirche und Hospital zwei Kirchenväter zwei Vorsteher des Hospitales bestimmen, welche vom Hauptmann zu Stradaunen bestätigt werden und jährlich in dessen Gegenwart Rechnung legen müssen. Ebenso ist die Rechnung der Stadt von dem Amthautmann zu prüfen, der dann den Abschluss dem neuen Bürgermeister übergibt.
      Der Stadt wird ein Insiegel verliehen
      Es zeigt auf weißem Grunde einen grauen Turm mit einer größeren und zwei kleinen Spitzen von rotes Farbe. Der Turm erhält als Wappen einen halben roten (markgräflich) Adler und das schwarz- weiße zollemsche Wappen. Das Insiegel soll der Rat als Bestätigung der Richtigkeit seiner Bekanntmachungen, Zeugnisse und anderer notwendiger Schriftstücke gebrauchen.
      Die Einwohner der Stadt müssen den Amtspersonen den schuldigen Gehorsam leisten, widrigenfalls sie vom Gericht oder von der Stadt Rastenburg mit Bußen belegt werden. Bei Rechtsstreitigkeiten soll jeder Teil in Gegenwart des anderen gehört und ein Sühneversuch unternommen werden. Misslingt dieser, so ist ein Urteil zu fällen, gegen welches beim Amthauptmann Berufung eingelegt werden kann.
      Die Stadt Margrabowa darf vier Jahrmärkte abhalten, den ersten am Tag nach dem hl. Dreikönigstage, den zweiten am Montag nach Palmarum, den dritten am Tag nach Petri und Paul und den vierten am Montag nach Maria Empfängnis. Ein Wochenmarkt wird an jedem Dienstag stattfinden, damit ein jeder aus Stadt und Land seine Waren verkaufen kann und der Städter die erleichterte Möglichkeit hat, seine Lebensbedürfnisse einzukaufen. Am Morgen sind die Fahnen aufzuziehen und um 8 Uhr wieder einzuholen. Bis dahin dürfen Speisen allein nicht verkauft werden. Die Verkäufer haben ein Marktgeld zu entrichten. Einen Einkauf für uns und unseres Hauses Notdurft behalten wir uns vor.
      Als Maße und Gewichte sollen in Margrabowa die gleichen wie in Lyck verwendet werden. Wir befehlen den Bürgermeistern und dem Rat, dass sie ihr Augenmerk auf die Beachtung aller Anordnungen richten. Besonders ist zu prüfen, dass keine Gefälschten Waren auf den Markt gebracht und keine falschen Maße oder Gewichte verwendet werden.
      Damit wird es leicht, dass kein Betrug vorkommt und jeder gern den Markt der Stadt besucht.
      Unter allen Umständen müssen die Bestimmungen der Landesordnung beachtet werden. Jeder Hauswirt erhält das Recht, mit einem Netz und der Angel im kleinen Oletzkoer See zu fischen, und zwar zu seines Hauses Bedarf, auch zum Verkauf.
      Jedoch darf dieses allein auf dem Markt der Stadt geschehen. Die Fischerei ist außerdem auf dem Mühlenfluss innerhalb der Stadtgrenzen erlaubt. Doch ist der Fischfang in der Laichzeit verboten. Auf dem Stadtgebiet, keinesfalls aber auf dem herzoglichen Boden, dürfen die Einwohner Hasen in Schlingen fangen. Ebenso kann ein jeder drei Stock Bienen halten.
      Bei größeren Bienenbestande treten die gleichen Ablieferungen ein, wie sie sonst im Amte Stradaunen üblich sind.
      Von Geldbußen, welche das Gesicht der Stadt verhängt hat, fallen dem Schulzen ein Drittel, der Herrschaft zwei Drittel zu. Sollten wir oder an unserer Stelle der Amthauptmann Strafen erlassen, so hat der Schulze an diesen gleichfalls keinen Anteil.
      Damit die Einwohner zu Arbeiten für die Stadt nicht über Gebühr herangezogen werden, werden die Einkünfte der Stadt von den Brot und Fleischbänken sowie von den Backstuben geteilt. Die Hälfte bleibt der Stadt, während die andere Hälfte für die Herrschaft an das Amt Stradaunen abzuführen ist. Damit die erwähnten steuerpflichtigen Einrichtungen erhalten bleiben bzw. neu errichtet werden können, wird die Erstattung der halben Unkosten durch das Haus Stradaunen zugesichert. Die Steuereinnahmen aus den Krambuden fallen völlig der Stadt zu.
      Für je zehn Häuser darf eine Quirlmühle eingerichtet werden, jedoch nur zur Herstellung von Grütze. Wenn die Mühle bei der Stadt erbaut ist, fällt diese Vergünstigung fort.
      Alle Hausbesitzer am Markte, die über eine Hufe verfügen, haben das Recht, Bier zu brauen. Dafür muss aber ein jeder von der Hufe zwei Mark Zins und jährlich fünf Groschen Grundzins entrichten. Die anderen 220 Eigentümer sollen jährlich vom Besitztum drei Groschen Grundzins und ferner immer von zwei Morgen jährlich sechs Groschen Zins zahlen, während der dritte als Brache frei bleibt. Findet sich auch in den Gassen ein Bierbrauer, so muss dieser gleichfalls fünf Groschen Grundzins zahlen. Den anderen Anwohnern der Gassen ist ohne Erhöhung des Grundzinses die Brauerei gestattet, doch darf sie nur die eigene Haushaltung und nicht zum Verkauf geschehen.
      Die Erb und Bierzinsen wie auch die sonstigen veranlagten Steuern werden auf zwei Jahre erlassen, so dass die Zahlungen erst Michaelis 1562 beginnen.
      Die Instleute sind verpflichtet, wenn sie aufgefordert werden, in der Erntezeit das Scharwerk zu verrichten.
      Aus besonderer Gnade wird den Einwohnern der Stadt Margrabowa Gelegenheit gegeben, sich aus ihrem Lande zuerst ordentlich einzuwirtschaften. Deshalb sollen sie auf diesem
      zehn Jahre lang frei von Zins sein, damit sie in dieser Zeit das Gestrüpp roden, die wüsten Teile bebauen und den Acker so allmählich nutzbringend gestalten können.
      Nach Ausgang der zehn Jahre aber wird der Zins für die Zukunft in voller Höhe fällig.
      Von jedem geschlachteten Stück Vieh, das zum Markt gebracht wird, ist der Ertrag für die rechte Bauchseite, vom Schwein für das Rückenstück an das Haus Stradaunen abzuliefern.
      Zum Schluss befehlen wir dem Bürgermeister und dem Rat zu Margrabowa, dass sie auf Befolgung der Vorschriften halten, sowie darauf achten, dass Einigkeit unter der Bürgerschaft herrscht. Dadurch und durch eine gute Polizei, welche mit ihren Machtmitteln darauf zu halten hat, dass in jeder Hinsicht Ordnung herrscht, wird das Wachstum der Stadt gefördert werden. Ein solches wird aber verhindert, wenn schädliche Unordnung, aus der nur Schäden und Nachteile erwachsen, einreißt.
      Zum Schlusse wollen wir, Albrecht der Ältere, Markgraf zu Brandenburg usw., zusagen, die bestätigte Stadt Margrabowa in ihren Rechten, Gerichten und Ordnung zu schützen, zu schirmen und zu verteidigen. Das versprechen wir getreulich, so dass keine Gefahr für eine etwaige Nichterfüllung unserer Zusage vorhanden ist.
      Zur Beurkundung dieser Verleihung haben wir sie mit unserem anhängenden Insiegel besiegelt.
      Gegeben zu Königsberg Neujahr 1560, Albrecht der Ältere, Herzog zu Preußen.
      Aus höchster landesfürstlicher Macht und Oberherrschaft erneuern, befestigen und bestätigen wir, dass an allem, was die Urkunde enthält, unverbrüchlich festgehalten und nicht dagegen gehandelt wird. Auch wenn wir die Stadt Margrabowa in ihren Rechten jederzeit zu schützen.
      Gegeben Königsberg, den 5. Mai 1690.
      (gez.) Friedrich (gegengez.) Dankelmann

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